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[2016/06/29]

Rettet den medizinischen Lehrfilm der 1920er Jahre – und nicht nur den!

Kommentar der Initiative "Filmerbe in Gefahr" zu den Äußerungen des Präsidenten des Bundesarchivs, welche Filme das Bundesarchiv kassiert

29.6.2016. – Für das Juni-Heft der Zeitschrift Professional Production befragte Sonja M. Schultz den Präsidenten des Bundesarchiv, Michael Hollmann, und den Historiker Dirk Alt von der Initiative „Filmdokumente retten“ zum Thema "Feuer frei aufs Filmerbe?". Im diesem Interview kündigte Michael Hollmann überraschend eine Neuorientierung des Bundesarchiv-Filmarchivs in Bezug auf die bisherige Kassationspraxis insbesondere von Nitromaterial an. „Künftig werden wir wahrscheinlich archivwürdige Filme grundsätzlich im Original erhalten können, solange sie nicht in Zersetzung begriffen sind.“

Hollmann versteht unter „archivwürdig“ Filme mit „bleibenden archivarischen Wert“. Seine Schlussfolgerung: „Demnach sind Filme, die nicht archivwürdig und daher nicht zum Filmerbe zu rechnen sind, zu kassieren.“ Davon betroffen seien nicht nur Doubletten unterschiedlicher Qualität, sondern auch Schnittreste, „die einfach zusammengeklebt wurden, ohne dass man irgendetwas darüber weiß“, ausländische Filme, die nicht zurückgegeben werden können, sowie unvollständige Filme. Ausgesondert würden auch Filme, so Hollmann weiter, die „keinen substanziellen Beitrag zur Filmgeschichte Deutschlands“ darstellen. Als Beispiel führt er einen hygienischen Lehrfilm aus den 1920er Jahren an, „mit schlechter Qualität, bei dem wir denken, er sagt nichts zusätzlich Bedeutsames oder Charakteristisches über die Zeit seiner Entstehung aus.“

So sehr zu begrüßen ist, dass im Bundesarchiv offenbar die bisherige Kassationspraxis bei Nitrofilmen zumindest behutsam revidiert wird, so befremdlich lesen sich die Ausführungen des Bundesarchiv-Präsidenten Michael Hollmann, zum Thema Filmerbe und der allgemeinen Kassationspraxis des Bundesfilmarchivs.

  • Woher nimmt das Bundesarchiv das Recht, die Archivwürdigkeit des deutschen Filmerbes zu definieren und es durch Kassation faktisch zu dezimieren?
  • Schnittreste, die heute nicht identifiziert werden können, sind vielleicht schon morgen zuzuordnen. Auch unidentifizierte Filmreste lassen sich zeitlich und thematisch beschreiben und liefern wertvolle Hinweise für die leider nur sehr fragmentarisch überlieferte Filmgeschichte.
  • Auf welcher rechtlichen Grundlage können ausländische Filme vernichtet werden, auch wenn sie verwaist sind?
  • Sollen wirklich unvollständige Filme nur deshalb vernichtet werden, weil sie unvollständig sind? Dann müsste das Bundesarchiv das Gros seiner Bestände kassieren, denn viele Filme sind nicht mehr in der Originallänge erhalten.
  • Wer wagt es, einen hygienischen Lehrfilm der 1920er Jahre, auch wenn er nur in schlechter Qualität überliefert ist – was bei fast allen Filmen der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts und weit darüber hinaus der Fall ist – zu vernichten? Die Begründung, warum dieser Film nichts zusätzliches Bedeutsames über seine Zeit aussagt, würden wir gerne lesen. Wir bitten das Bundesarchiv, diese und andere Kassationen mit der Note „nicht archivwürdig“ ausführlich zu begründen und für jedermann einsehbar auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  • Vor dem Hintergrund der Ausführungen von Michael Hollmann stellt sich umso dringender die Frage nach Bedeutungsgehalt und Umfang des nationalen Filmerbes. Filme gelten offenbar immer noch als minderwertiges Kulturgut; eine Verpflichtung der Filmarchive, analog zur Deutschen Nationalbibliothek, das deutsche Filmschaffen „lückenlos [...] zu sammeln, dauerhaft zu archivieren, bibliografisch zu verzeichnen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“, ist ein Gebot der Stunde.

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